Jobcenter dürfen Arbeitslose nicht in Serie zu Terminen vorladen und bei Nichterscheinen dann die Leistungen zusammenstreichen. Höchstens drei "Meldeversäumnisse" in Folge dürfen mit Kürzungen von insgesamt bis zu 30 Prozent sanktioniert werden, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.
Es gab damit einer Arbeitslosen aus Bayern teilweise recht. Das Jobcenter Dillingen hatte sie innerhalb von acht Wochen zu sieben Terminen geladen. Zu keinem war die Frau, die Arbeitslosengeld II bezog, erschienen. Wegen dieser sogenannten Meldeversäumnisse kürzte das Jobcenter die Leistungen um jeweils zehn Prozent. Früher waren höhere Sanktionen möglich, der Sanktionsbescheid musste aber zunächst wirksam sein, ehe eine weitere Strafe verhängt werden konnte.
BGS: Kürzungen von bis zu 30 Prozent sind nicht verfassungswidrig
Zu dem seit April 2011 gültigen neuen Recht entschied nun das BSG, dass auch mehrere Sanktionen in Folge verhängt werden können. Ziel müsse es aber bleiben, die Eingliederung der Arbeitslosen zu fördern. Dieses Ziel werde verfehlt, wenn ein Jobcenter gleichlautende Meldeaufforderungen in dichter Serie erlässt und ein Nichterscheinen dann jeweils sofort sanktioniert. "Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung" werde dieses Ziel verfehlt, befanden die Kasseler Richter. Die nachfolgenden vier Sanktionsbescheide seien hier daher rechtswidrig.
Die somit möglichen Kürzungen von bis zu 30 Prozent seien nicht verfassungswidrig, befand das BSG weiter. Zwar hätten Arbeitslose Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums, Kürzungen bis 30 Prozent seien aber noch von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umfasst. afp