Mieter, die Büros oder Wohnungen mit Möbeln gemietet haben und dafür bisher Mehrwertsteuer - auch Umsatzsteuer genannt - zahlen mussten, kommen jetzt günstiger weg. "Denn die Möbel können jetzt steuerfrei vermietet werden", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass für mitvermietete bewegliche Einrichtungsgegenstände grundsätzlich Mehrwertsteuer anfällt. Der Bundesfinanzhof entschied hingegen bereits 2015, dass sich die für Grundstücksvermietungen geltende Steuerbefreiung auch auf die Möbel und das bewegliche Inventar erstrecken kann (Az.: V R 37/14).
Vermietungsleistung oder Möbelüberlassung?
Nach dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall zu entscheiden, ob es sich um eine einheitliche steuerfreie Vermietungsleistung oder um eine von der Gebäudevermietung getrennt zu beurteilende steuerpflichtige Möbelüberlassung handelt. Voraussetzung ist, dass es sich um eine dauerhafte Vermietung handelt. Dieser Rechtsprechung schloss sich nun das Bundesfinanzministerium an. Danach gelten die Möbel im Regelfall als umsatzsteuerfrei mitvermietet.
Für Vermieter bedeutet dies, dass bei einer steuerfreien Grundstücksvermietung auch keine Umsatzsteuer mehr für die Möbel beziehungsweise das bewegliche Inventar abgerechnet werden darf. "Sie müssen deshalb ihre anderslautenden Verträge beziehungsweise Rechnungen entsprechend anpassen", erklärt Klocke. Folglich ist dann auch keine Umsatzsteuer mehr an das Finanzamt abzuführen.
Im Gegenzug scheidet aber auch der Vorsteuerabzug für die Einrichtungsgegenstände aus. Die neue Regelung gilt nicht für Betriebsvorrichtungen, die mitvermietet werden. Zudem können Vermieter und Mieter zur Umsatzsteuer optieren. Dies ist möglich, wenn beide Unternehmer sind, und vorteilhaft, wenn die Vorsteuer aus den Einrichtungsgegenständen gezogen werden soll.