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Sachsen-Anhalt: Unbekannte setzen erneut geplantes Flüchtlingsheim unter Wasser

Sachsen-Anhalt

Unbekannte setzen erneut geplantes Flüchtlingsheim unter Wasser

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    In Sachsen-Anhalt ist erneut eine geplante Flüchtlingsunterkunft unter Wasser gesetzt worden.
    In Sachsen-Anhalt ist erneut eine geplante Flüchtlingsunterkunft unter Wasser gesetzt worden. Foto: Armin Weigel, dpa (Symbolbild)

    In Sachsen-Anhalt ist erneut eine geplante Flüchtlingsunterkunft unter Wasser gesetzt worden. Wie die Polizei am Samstag mitteilte, drangen Unbekannte in der Nacht zu Samstag in ein leerstehendes Wohnhaus in Bismark (Landkreis Stendal) ein und drehten in fünf von zehn Wohneinheiten sämtliche Wasserhähne auf.

    Wasser in geplantem Flüchtlingsheim: 30.000 Euro Schaden

    Das Wasser sammelte sich im Keller, die Feuerwehr pumpte es ab. Der Sachschaden wird auf etwa 30.000 Euro geschätzt. Mitte Dezember war bereits im Landkreis Wittenberg in Sachsen-Anhalt ein geplantes Flüchtlingsheim in Gräfenhainichen unter Wasser gesetzt worden. Später wurden mehrfach Steine auf das ehemalige Bürogebäude geworfen. Dabei wurden unter anderem Fensterscheiben zerstört. dpa

    Wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?

    Anerkannte Flüchtlinge dürfen ohne Einschränkungen arbeiten.

    Asylsuchende mit Aufenthaltsgenehmigung und geduldete Menschen, deren Asylantrag zum Beispiel abgelehnt wurde, können nach drei Monaten eine Arbeitserlaubnis erhalten und bundesweit Arbeit suchen - allerdings nur, wenn Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit zustimmen.

    Die Vorrangprüfung entfällt für Asylsuchende und Geduldete, wenn sie bereits 15 Monate in Deutschland leben. Nach vier Jahren muss die Bundesagentur überhaupt nicht mehr beteiligt werden.

    Es gibt Geduldete, die einem Arbeitsverbot unterliegen.

    Eine betriebliche Ausbildung dürfen Asylsuchende nach drei Monaten und Geduldete sofort beginnen, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt – und ein Betrieb sich darauf einlässt: Die Ausländerbehörde kann für die Aufnahme einer Ausbildung eine Duldung zunächst für ein Jahr erteilen – und jeweils bei Bedarf verlängern.

    Rein schulische Berufsausbildungen sind für Asylsuchende und Geduldete rechtlich immer möglich und müssen nicht von der Ausländerbehörde genehmigt werden.

    Praktika zur Einstiegsqualifizierung, wie sie viele Konzerne anbieten, können sechs bis zwölf Monate dauern. Die Ausländerbehörde muss das genehmigen, die Arbeitsagentur nicht. Eine Förderung muss bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden.

    Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung dürfen sechs Wochen dauern und müssen von der Bundesagentur beantragt werden. Wieder gilt: Drei Monate Sperrfrist für Asylsuchende und Geduldete.

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