Magnus Gäfgen hatte vor neun Jahren den Bankierssohn Jakob von Metzler entführt und ermordet. Gäfken wurde dann zwar bei der Lösegeldübergabe festgenommen, verriet aber nichts über den Aufenthaltsort des Jungen. Im Gegenteil, er brachte angebliche Komplizen ins Spiel und lockte die Ermittler auf falsche Fährten.
Damals gingen die Polizisten davon aus, der Bub lebe noch und schwebe in höchster Gefahr. Um den Jungen zu retten, drohte der Vernehmungsbeamte Magnus Gäfgen schwere körperliche Gewalt an, sollte er nicht den Aufenthaltsort des Kindes verraten. Daraufhin führte dieser die Polizei zur Leiche des Jungen.
Seit seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft klagt sich der 35-Jährige wegen dieser Folterdrohung durch alle Instanzen. Im Juni 2008 lehnte der Straßburger Gerichtshof die Beschwerde Gäfgens ab. Die Folterandrohung sei zwar menschenrechtswidrig gewesen, aber der damalige Vernehmungsbeamte und heutige Polizeivizepräsident Daschner sei ja deshalb strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden, so dass Gäfgen nicht mehr Opfer der Menschenrechtsverletzung sei. Da sein durch Folterandrohung erzwungenes Geständnis beim Strafprozess nicht verwertet wurde, sei das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.
Gäfgen zog daraufhin vor die Große Kammer des Gerichtshofs. Dort erzielte er 2010 einen Teilerfolg. Der EGMR bejahte in seinem zweiten Urteil einen Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention. Die Folterandrohung habe gegen das Verbot erniedrigender Behandlung verstoßen. Das faire Verfahren wurde aber auch nach Ansicht der Großen Kammer nicht verletzt, da Gäfgens ursprüngliches Geständnis nicht verwertet worden war.
Magnus Gäfgen hat keinen Anspruch auf Schadensersatz
Jetzt in Frankfurt verklagte Gäfgen das Land Hessen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der 35-Jährige forderte 10.000 Euro, weil durch die Folterdrohung seine Menschenwürde verletzt worden sei. Die Richter entschieden heute, dass Gäfgen tatsächlich Anrecht auf 3000 Euro Schmerzensgeld habe. Die Forderung nach Schadenersatz wiesen sie aber ab, ebenso einen Befangenheitsantrag des Anwalts. Zudem muss der Kindermörder einen Großteil der Prozesskosten bezahlen. AZ/dpa/dapd