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Ferien: Arbeit statt Schule: Was es beim Ferienjob zu beachten gibt

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Arbeit statt Schule: Was es beim Ferienjob zu beachten gibt

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    Kellnern gehört zu den klassischen Ferienjobs.
    Kellnern gehört zu den klassischen Ferienjobs. Foto: Patrick Pleu/dpa

    Ob Festivalticket, Handy, mit den Freunden in den Urlaub fahren oder einfach mal richtig Shoppen gehen: Das Leben ist teuer und auch Jugendliche merken schnell, dass Taschen-, Geburtstags-, oder Weihnachtsgeld irgendwann nicht mehr reichen, um die Bedürfnisse zu stillen. Was tun also, wenn die Wünsche vielfältig, der Geldbeutel aber leer ist? Viele junge Erwachsene nutzen die Sommer- oder Semesterferien, um ihr Taschengeld ein wenig aufzubessern. Was gilt es dabei zu beachten?

    Am besten direkt hin zu den Firmen

    „Um einen Ferienjob zu finden, geht man am besten direkt zu den Firmen“, sagt Sandra Perzul, Pressesprecherin der Agentur für Arbeit in Weilheim. Auch ein Blick in die Lokalzeitung kann lohnend sein. Manchmal würden auch auf den Homepages der Unternehmen Jobs angeboten, sagt Perzul. Ohnehin sei das Angebot im Internet sehr groß. Bei der Auswahl der Ferienjobs habe sich in den vergangenen Jahren nicht so viel verändert: Zeitung austragen, im Supermarkt kassieren oder Babysitten gehören demnach immer noch zu den Favoriten bei Jugendlichen.

    Unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. „Eines ist dabei besonders wichtig“, sagt Ulrike Augustin, Juristin der Industrie- und Handelskammer München: „Kinder dürfen nicht arbeiten.“ Ausnahmen gibt es für die 13- bis 15-Jährigen. Diese dürfen leichte Tätigkeiten, wie beispielsweise Zeitung austragen oder Babysitten, ausüben. Allerdings nur zwei Stunden am Tag, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei.

    Für Jugendliche ab 15 Jahren ist Ferienarbeit erlaubt. Eine kleine Ausnahme bilden hier die 15-Jährigen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, in Bayern sind das neun Jahre. Diese dürfen in einem Kalenderjahr höchstens vier Wochen und ausschließlich während der Ferien, arbeiten.

    Alle anderen, erläutert Augustin, dürfen maximal acht Stunden am Tag und bis zu 40 in der Woche tätig sein. Auch hier gebe es zum Beispiel in der Landwirtschaft Sonderregellungen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Aber auch hier gelten wieder einige Ausnahmen, zum Beispiel in Krankenhäusern, im Familienhaushalt, im Gaststätten oder bei Theatervorstellungen.

    Vorsicht ist beim Ausschank von Alkohol geboten

    Außerdem, sagt Augustin, müsse beachtet werden, dass die Schüler keinen Gefahren, wie extremen Temperaturen, Lärm oder Strahlen, ausgesetzt werden und der vorläufige Arbeitsvertrag auch von den Eltern unterzeichnet wird. Akkordarbeit, also Bezahlung nach produzierter Stückzahl und nicht nach Stunden, ist für Jugendliche verboten.

    Zum Einsatz in der Gastronomie gilt folgendes: Grundsätzlich dürfen Minderjährige nur beim Ausschank oder Verkauf von Alkohol eingesetzt werden, wenn eine erwachsene Person diesen lückenlos überwache, erläutert Augustin. „Der Ausschank oder Verkauf solchen Alkohols durch Minderjährige, den sie aufgrund der Altersbeschränkung selbst nicht konsumieren dürfen, ist völlig ausgeschlossen.“ Bis maximal 22 Uhr dürfen Jugendliche in der Gastronomie arbeiten, bis 23 Uhr in Schichtbetrieben, in Bäckerein, sowie in landwirtschaftlichen Betrieben frühestens ab fünf Uhr morgens.

    Für Volljährige gelten auch bei Ferienjobs (Bezahlung unter 450 Euro, Zeitbegrenzung auf zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage) die ganz normalen Arbeitsgesetze. Steuern müssen Jugendliche, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Betrag von 8354 Euro liegen, grundsätzlich nicht zahlen. Allerdings werden den Ferienarbeitern zunächst die Steuern von ihrem Lohn abgezogen. Dieses Geld kann jedoch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung am Jahresende zurückgeholt werden.

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