Augsburg Urlaub, Zeugnis, Kündigung: Immer wieder geraten Chefs und ihre Mitarbeiter aneinander. Denn das Arbeitsrecht ist eine komplizierte Materie. Neben den gesetzlichen Bestimmungen sorgen tarifliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen für zusätzliche Komplexität. Deshalb sind unzählige Irrtümer und Halbwahrheiten im Umlauf. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber aber die meisten Punkte für die mehr als 40 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland klar geregelt. Das ist an populären Büro-Mythen dran:
Gibt es Urlaub, wann immer der Angestellte will?
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf seinen Jahresurlaub – und dabei muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seines Angestellten berücksichtigen. Das heißt aber nicht, dass jeder Urlaubsantrag durchgewunken wird. „Sprechen betriebliche Gründe dagegen, kann der Chef Urlaubsanträge ablehnen“, sagt Michaela Rassat, Juristin beim D.A.S. Leistungsservice. Die freien Tage anderer Arbeitnehmer können ebenfalls zur Ablehnung des Urlaubs führen. Bei seiner Entscheidung, wessen Antrag er im Fall einer Häufung von Urlaubswünschen genehmigt, muss der Vorgesetzte soziale Aspekte berücksichtigen: Alter, Betriebszugehörigkeit, eingeschränkte Urlaubsmöglichkeiten bei schulpflichtigen Kindern und natürlich die Frage, wer in den vergangenen Jahren zu welchem Zeitpunkt frei hatte. Ist der Urlaub einmal genehmigt, kann der Chef ihn nicht ohne Weiteres absagen.
Müssen angeordnete Überstunden abgeleistet werden?
Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich nur die im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarte Arbeitszeit leisten. Soll er Überstunden machen, müssen sie zusätzlich vereinbart werden. Ansonsten kann der Arbeitgeber noch so viele Überstunden anordnen – der Arbeitnehmer muss dem nicht Folge leisten. Im Übrigen muss die Mehrarbeit in jedem Fall vergütet werden – auch wenn das nicht explizit vereinbart ist. Die häufig in Arbeitsverträgen befindliche pauschale Klausel, dass „alle Überstunden mit Zahlung des monatlichen Bruttogehaltes abgegolten“ seien, ist laut Bundesarbeitsgericht unzulässig (Az. 5 AZR 517/09). Statt einer Vergütung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch einen entsprechenden Freizeitausgleich vereinbaren.
Sind drei Abmahnungen gleichbedeutend mit der Kündigung?
So bleiben sie trotz Bürojob fit
Bewegung im Alltag ist sehr wichtig für die Gesundheit, doch wer im Büro arbeitet, kann es oft nicht ändern: Er sitzt fast den kompletten Arbeitstag vor dem Computer. Doch es gibt ein paar Tricks, trotz der Schreibtischarbeit im Alltag in Bewegung zu kommen:
Mindestens einmal in der Stunde aufstehen: Hilfreich ist dafür, den Drucker außer Reichweite aufzustellen oder beim Telefonieren etwas auf- und abzugehen.
Täglich einige Kilometer gehen: Mindestens fünf oder besser zehn Kilometer pro Tag empfehlen Mediziner. Bahnfahrer und Pendler können eine Station früher aussteigen als erforderlich und dann zügig zur Arbeit gehen.
Es kann auch hilfreich sein, Kollegen in anderen Teilen des Gebäudes zu besuchen, statt sie nur anzurufen.
Auf die richtige Sitzposition achten: Der Rücken sollte entlastet werden, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin empfiehlt dynamisches Sitzen. Dabei wippen Sie hin und wieder mit dem Becken vor und zurück oder verlagern das Gewicht von einer Gesäßhälfte auf die andere.
In der Freizeit einen Ausgleich schaffen: Eine halbe Stunde Bewegung pro Tag sollte das Minimum sein. Es muss nicht immer Sport sein, auch Fahrradfahren oder Spazierengehen reicht aus - wenn man leicht ins Schwitzen gerät. (dpa)
Eine Kündigung ist immer nur zulässig, wenn dem Arbeitgeber keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Das ist etwa bei besonders schweren Pflichtverletzungen wie Diebstahl von Firmeneigentum der Fall. Bei leichteren Vergehen wie Zuspätkommen ist hingegen erst mal eine Abmahnung das „mildere Mittel“. „Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines konkreten Fehlverhaltens wirksam abgemahnt hat, kann er grundsätzlich schon im ersten Wiederholungsfall kündigen“, erklärt Johan-Michel Menke, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Drei Abmahnungen wegen unterschiedlicher Vergehen sind dagegen kein Kündigungsgrund.
Gibt es bei einer Kündigung eine Abfindung?
Dass einem bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber eine Abfindung zusteht, ist mehr Wunschdenken als Realität. „Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Unternehmen bei einer Kündigung zu einer Abfindung verpflichtet“, sagt D.A.S.-Expertin Rassat. „Wenn der Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, braucht er keine Abfindung zu zahlen.“ Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann ein gesetzlicher Abfindungsanspruch entstehen. Bei einer unwirksamen Kündigung kann das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zusprechen, wenn das Vertrauensverhältnis durch den Rechtsstreit so stark zerrüttet ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Daneben können natürlich Arbeits- und Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen entsprechende Klauseln enthalten.
Sind private Mails und Telefonate erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Dienst ist Dienst und privat ist privat. Und während der Arbeitszeit hat ein Arbeitnehmer zu arbeiten und darf sich nicht mit privaten Angelegenheiten beschäftigen. Computer, Telefon und Internet dürfen daher während der Arbeitszeit auch nur dienstlich benutzt werden. Wobei das auch bei einem privaten Anruf oder einer privaten Mail der Fall sein kann, etwa wenn man seinen Partner darüber informieren will, dass man heute wegen Überstunden später nach Hause kommt. Ansonsten gilt: vorher fragen. Nur wenn der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt, sind private Mails und Telefonate erlaubt.
Ist ein Rauswurf zwischen Tür und Angel möglich?
„Sie sind gefeuert!“ – vor diesen Worten des Vorgesetzten fürchtet sich wohl jeder Arbeitnehmer. Als Rauswurf interpretiert werden können sie aber nur, wenn die Kündigung auch schriftlich erklärt wird: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“, sagt Arbeitsrechtsexperte Menke. Die entsprechende Regelung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Schriftlich begründet werden muss die Kündigung dagegen grundsätzlich nicht. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es sogar unklug, eine Begründung in das Kündigungsschreiben aufzunehmen – denn diese kann eine Angriffsfläche bieten, wenn die Sache vor Gericht geht.