2017 wird sich - neue Gesetze und Neuregelungen sei Dank - für Verbraucher wieder einiges ändern: Die Roaming-Gebühren für Handy-Telefonate und Surfen im EU-Ausland fallen weg, der neue 50-Euro-Schein kommt in Umlauf und die Krankenkassen übernehmen in Zukunft auch die Kosten für Online-Sprechstunden. Ein Überblick über wichtige Änderungen 2017:
Was ändert sich 2017 bei Geld und Rente?
Altersvorsorge: Zum 1. Januar 2017 steigt nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung auf 6.350 Euro (West) und 5.700 Euro (Ost). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen. Nach Angaben des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft, kurz GDV, erhöht sich damit gleichzeitig der Teil des Gehalts, den der Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren kann. Der geförderte Höchstbetrag klettert demnach von 2.976 auf 3.048 Euro pro Jahr.
Fünfziger-Schein: Am 4. April 2017 kommt der neue Fünfzig-Euro-Schein in Umlauf. Die Europäische Zentralbank will es Gaunern mit dem neuen Schein schwer machen – denn er soll wesentlich schwerer zu fälschen sein. Die alten Fünfziger behalten ihre Gültigkeit, werden aber nach und nach von den Notenbanken der Länder eingezogen.
Garantiezins: Wer ab dem 1. Januar einen Vertrag abschließt, muss sich mit einem geringeren Garantiezins bei Lebensversicherungen begnügen. Der sogenannte Höchstrechnungszins sinkt von derzeit 1,25 auf 0,9 Prozent, erklärt der GDV. Der neue Garantiezins gilt auch für neu abgeschlossene Riester- und Rürup-Policen, in der betrieblichen Altersvorsorge bei Direktversicherungen und bei einigen Pensionskassenverträgen. Für Bestandskunden ändert sich nichts. Berechnet wird der Garantiezins auf der Basis durchschnittlicher Renditen gut bewerteter Staatsanleihen einschließlich eines Sicherheitsabschlags, erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Der Garantiezins ist der einzige Teil der Rendite, mit dem Verbraucher sicher rechnen können.
Neurentner: Wer 2017 in Rente geht, muss 74 Prozent seiner Rente versteuern. Bisher lag der steuerpflichtige Anteil bei 72 Prozent, erklärt der Bund der Steuerzahler. Das bedeutet im Umkehrschluss: Nur noch 26 Prozent der Bezüge sind im kommenden Jahr steuerfrei. Das gilt aber nur für Rentenjahrgänge, die ab 1. Januar neu hinzukommen. Für Bestandsrentner ändert sich der einmal festgesetzte steuerfreie Rentenanteil nicht.
Gesetzesänderungen 2017 bei der Steuer
Lebensversicherungen: Ab 2017 greifen bei Einmalauszahlungen neue Steuerregeln. Betroffen sind nach Angaben des GDV Kunden, die nach 2004 eine Kapitallebens- oder Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht abgeschlossen haben. Sie müssen nun die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen zur Hälfte mit ihrem individuellen Tarif versteuern. Voraussetzung dafür: Sie haben zum Zeitpunkt der Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet und der Vertrag hat mindestens zwölf Jahre Bestand. Einmalauszahlungen aus Versicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind hingegen weiterhin steuerfrei.
Grundfreibetrag: Ab dem 1. Januar steigt das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum. Nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klettert der Grundfreibetrag für Ledige um 168 Euro auf 8.820 Euro. Verheirateten stehen dann 17.640 Euro zu. Das bedeutet: Der Fiskus zieht erst Steuern vom Einkommen ab, wenn es oberhalb dieses Betrags liegt. Auch der Kinderfreibetrag soll 2017 angehoben werden auf 4.716 Euro.
Vorsorgeaufwendungen: Im kommenden Jahr können Steuerzahler mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen. Der absetzbare Betrag steigt von 82 auf 84 Prozent. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. Zu den absetzbaren Kosten gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt ab dem 1. Januar ein Höchstbetrag von 23.362 Euro. Alleinstehende können 19.625 Euro steuerlich geltend machen.
Unterhalt: Wer Unterhalt zahlt, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen. Nach Angaben des Bundes der Steuerzahler sind 2017 maximal 8.820 Euro abziehbar – 168 Euro mehr als bisher. Der Empfänger des Unterhaltes darf jedoch nicht über ein nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen. Seine Steuer-Identifikationsnummer muss er angeben. Werden Kinder unterstützt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nur möglich, wenn man für sie kein Kindergeld beziehungsweise keinen Kinderfreibetrag erhält.
Das ändert sich 2017 bei Arbeit, Gehalt und im Straßenverkehr
Minijob: Auch für Minijobber gilt der höhere Mindestlohn. Wichtig zu beachten: Der Verdienst des Minijobbers darf trotzdem die Höchstgrenze von 450 Euro monatlich nicht überschreiten. Im Zweifel sollte man also die Arbeitszeit verkürzen. Als Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob: Künftig können höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden, wenn man die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht riskieren will.
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn steigt erstmals zum 1. Januar um 34 Cent auf brutto 8,84 Euro pro Stunde. Den Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten sechs Monaten nach Wiederaufnahme einer Arbeit, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
30er-Zonen: Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, die auf 30 km/h reduziert werden kann, wenn es sich zum Beispiel um einen Unfallschwerpunkt handelt. Auf Hauptverkehrsstraßen hingegen waren die Hürden für eine Absenkung auf Tempo 30 bislang sehr hoch. Nun sollen Gemeinden eine 30er-Zone vor Schulen, Kindergärten oder Altenheimen leichter ausweisen können, auch wenn diese an Hauptstraßen liegen.
Ampel-Regelung: Bislang galten für Radler die Fußgängerampeln, wenn an Ampelkreuzungen keine eigenen Lichtzeichen für Radler vorhanden waren. Ab 2017 gilt: „Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten.“ Auf Radwegen gelten die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr.
Rettungsgasse: Auf Autobahnen sowie außerorts auf Straßen mit mindestens zwei Streifen pro Richtung gilt ab sofort: Sobald Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder es Stillstand gibt, müssen sie eine Rettungsgasse zwischen der äußersten linken Spur und der unmittelbar rechts daneben bilden. Bei drei oder vier Spuren fahren also die Autos auf dem linken Streifen nach links und alle anderen nach rechts. Bisher sollte etwa bei vier Spuren die Gasse in der Mitte gebildet werden.
Neuregelungen 2017 bei Gesundheit und Verbraucherschutz
E-Zigaretten: Nutzer von E-Zigaretten und Liquids werden der Verbraucherzentrale Bayern zufolge ab dem 20. Mai nur noch Produkte kaufen können, die den Vorgaben der Tabakproduktrichtlinie der EU entsprechen. So soll es etwa Flüssigkeiten für E-Zigaretten nur noch als Liquideinheiten mit zehn Millilitern geben. Auch die Nikotin-Dosierung wird demnach eingedampft: Hier sind nur noch maximal 20 Milligramm pro Milliliter erlaubt. Daneben werden bestimmte Zusätze wie Vitamine, die suggerieren, dass die E-Zigarette einen gesundheitlichen Nutzen habe, untersagt.
Online-Sprechstunde: Krankenkassen übernehmen in Zukunft auch die Kosten einer Video-Sprechstunde. Ab dem 1. Juli wird der Online-Termin beim Arzt Teil der vertragsärztlichen Regelversorgung. Insbesondere in ländlichen Gebieten soll die Video-Sprechstunde weite Wege ersparen und Versorgungslücken schließen.
Pflegereform: Zum 1. Januar wird neu geregelt, wer in welchem Umfang als pflegebedürftig gilt. Während bisher nur Menschen mit überwiegend körperlichen Gebrechen als pflegebedürftig galten, erfassen die neuen Vorgaben nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern in Zukunft auch Hilfsbedürftige mit geistigen und psychischen Problemen. Das heißt auch, dass mehr Menschen als bisher Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen werden. An die Stelle von Pflegestufen treten Pflegegrade. Wer bereits eine Pflegestufe hat, kann laut Verbraucherzentrale darauf vertrauen, weiterhin die gewohnte Pflege oder sogar noch mehr Pflege zu erhalten.
Cannabis: Schwerstkranke, deren Leiden nicht anders gemildert werden kann, sollen ab dem Frühjahr Cannabis auf Rezept bekommen, wie die Verbraucherzentrale Bayern berichtet. Daran ist allerdings die Bedingung geknüpft, dass die Patienten an einer Studie teilnehmen, die mehr Erkenntnisse über die Wirkung von Cannabis bringen soll. Diese Regelung sieht das „Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ vor, das voraussichtlich im Frühjahr in Kraft treten soll.
Weitere wichtige Änderungen 2017
Geschirrspülmittel: In der ganzen EU wird der Phosphatgehalt in Geschirrspül-Pulvern und -Tabs auf nur noch höchstens 0,3 Gramm Phosphor in der Standarddosierung begrenzt. Phosphate werden als Enthärter eingesetzt. Allerdings sorgen sie, wenn sie mit dem Abwasser in Flüsse und Seen gelangen, dafür, dass Algen massenhaft wachsen – und Tieren und Pflanzen den Sauerstoff nehmen.
Effizienslabel: Die Effizienzlabel für Elektrogeräte sollen aussagekräftiger werden. Zum 1. Januar tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die die Klassen auf A bis G beschränkt. Die Typen A+ bis A+++ sollen wegfallen. Bis sich die Änderung im Handel bemerkbar macht, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern aber noch einige Zeit vergehen. Mit Inkrafttreten der Verordnung wird demnach erst mit umfangreichen Vorarbeiten begonnen.
Energielabel: Alle Heizkessel, die bis einschließlich 1991 eingebaut wurden, erhalten ab 1. Januar beim Besuch des Kaminkehrers ein Effizienzlabel. Das Etikett soll deutlich machen, wie sparsam eine Heizung Energie einsetzt.
Roaming: Die Aufschläge für das Telefonieren und Surfen im EU-Ausland werden abgeschafft, berichtet die Verbraucherzentrale Bayern. Ab dem 15. Juli sollen sie endgültig wegfallen.
Rundfunkbeitrag: Wer bislang noch keinen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung gestellt hat, kann dies nach Angaben der Verbraucherzentrale Bayern ab nächstem Jahr rückwirkend für drei Jahre tun. Allerdings muss er in den drei Jahren regelmäßig die Bedingungen für eine Befreiung oder Ermäßigung erfüllt haben.
Stromerzeuger: Wer selbst Strom erzeugt und verbraucht, wird stärker zur Kasse gebeten: Bislang werden für jede selbst verbrauchte Kilowattstunde 35 Prozent der EEG-Umlage fällig. Ab dem 1. Januar sind es 40 Prozent. Wer eine Anlage besitzt, deren Leistung weniger als zehn Kilowatt beträgt, ist aber für die ersten selbst genutzten 10000 Kilowattstunden weiterhin von der Umlage befreit.
Verpackungen: Schon seit Mitte Dezember müssen Hersteller bei verpackten Lebensmitteln besser über die Nährwerte informieren. Mit wenigen Ausnahmen müssen auf allen Produktverpackungen die Angaben Brennwert, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salzgehalt stehen. Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2016 in den Handel gebracht wurden und noch nicht gekennzeichnet sind, dürfen noch verkauft werden, bis die Bestände aufgebraucht sind. schsa, dpa