Zwischen 50 und mehreren tausend Euro kostet eine Drohne, die geeignet ist, Foto- und Filmaufnahmen zu machen. Rund eine Million solcher Fluggeräte sollen bis zum Jahresende in Deutschland verkauft sein. Die damit möglichen neuen Perspektiven gefallen Fernsehzuschauern und Zeitungslesern.
Doch der damit verbundene Lärm ärgert Betroffene mitunter genauso wie der mögliche Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, wenn Aufnahmen aus der Luft erfolgen. Nicht zuletzt können Drohnen auch den Flugverkehr behindern. Daher gilt seit April eine neue Verordnung des zuständigen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, deren wesentliche Bedingungen seit Oktober in Kraft sind. Wir beantworten die wichtigsten Fragen, die sich daraus ergeben.
Neue Verordnung seit Oktober in Kraft
Welche Drohnen sind betroffen?
Grundsätzlich alle. Allerdings unterscheidet der Gesetzgeber hinsichtlich der Gewichtsklasse. Für Drohnen bis zu einem Gewicht von 250 Gramm gibt es die wenigsten Einschränkungen. Hier ist weder eine Kennzeichnung noch eine Eignungsprüfung („Drohnen-Führerschein“) erforderlich.
Anders sieht es bei den gängigen Modellen, beispielsweise den viel verkauften „Phantom“-Drohnen von DJI aus, die meist zwischen einem und anderthalb Kilogramm wiegen. Sie müssen über eine wasser- und feuerfeste Plakette verfügen, die Name und Anschrift des Drohnen-Besitzers ausweist. Solche Plaketten gibt es vom Bundesverband Copterpiloten (www.bvcp.de) für knapp sieben Euro.
Ab einem Drohnen-Gewicht von zwei Kilogramm ist eine Eignungsprüfung erforderlich. Vom Luftfahrt-Bundesamt (www.lba.de) anerkannte Stellen können diese Prüfung abnehmen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Modellflugvereine und spezialisierte Ingenieurbüros. Ab einem Drohnen-Gewicht von fünf Kilogramm ist zudem eine sogenannte Aufstiegs-Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes notwendig. Herkömmliche Drohnen, die von Privatanwendern eingesetzt werden, erreichen diese Gewichtsgrenze nicht.
Welche Einschränkungen gelten hinsichtlich der Flughöhe?
Die gängigste Variante sind Drohnen mit einem Gewicht zwischen 250 Gramm und zwei Kilogramm – und sie dürfen auch weiterhin ohne Eignungsprüfung geflogen werden, solange die Flughöhe 100 Meter nicht übersteigt. Das reicht vielen Anwendern aus. Nur wer höher fliegen will, benötigt ebenfalls einen „Drohnen-Führerschein“ sowie die Aufstiegs-Genehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes.
Wo darf nicht geflogen werden?
Die neue Verordnung regelt, dass über öffentlichen Gebäuden wie Bundes- und Landesbehörden, über Bundesfernstraßen und Bahnstrecken, in Kontrollzonen von Flughäfen, über Menschenansammlungen, Wohngrundstücken, Naturschutzgebieten und Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften nicht geflogen werden darf.
Allerdings definiert die Verordnung nicht, was eine Menschenansammlung ist. Der Massenstart beim Berlin-Marathon mit 40.000 Läufern gehört zweifellos dazu. Doch wie sieht es mit den 200 Startern eines Dorf-Laufes aus? Auch beim Flug über Wohngrundstücke gibt es offene Fragen, die wohl erst Gerichte klären müssen. Denn er ist möglich, wenn der Grundstücks-Eigentümer zustimmt.
Bei Start und Landung vom eigenen Grundstück aus liegt diese Zustimmung vor. Allerdings kann aus einer Höhe von 100 Metern auch manches Nachbar-Grundstück eingesehen werden. Aufnahmen sind hier aufgrund der Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen ohne deren Erlaubnis grundsätzlich nicht erlaubt.
Zur Bildübertragung ohne Abspeichern sagt die neue Verordnung hingegen nichts – solange kein Überflug fremder Grundstücke erfolgt.
Was die neue Drohnen-Verordnung in der Praxis bedeutet
Eine Kennzeichnungs-Plakette ist schnell angebracht und einen „Drohnen-Führerschein“ benötigen aufgrund der Zwei-Kilogramm-Grenze die wenigsten Drohnen-Besitzer.
Aber: Bei Beachtung der neuen Regeln ist ein Drohnen-Flug nur noch in wenigen Bereichen problemlos möglich.
Im Abstand von bis zu 100 Metern zu Bundesfernstraßen oder Bahnstrecken sind Drohnen verboten.
Da der Aufstieg über Wohngrundstücken ohne Genehmigung ebenso unzulässig ist wie über Naturschutzgebieten, bleiben vielfach nur wenig interessante Flächen für einen Drohnen-Flug übrig.
Im Internet diskutieren Anwender daher bereits über ein „Berufsverbot“ durch die neue Verordnung beispielsweise für Fotografen, die sich auf Drohnen-Fotos spezialisiert haben.
Abgesehen von den in der Verordnung definierten Verbotszonen vereinfachen die neuen Regeln aber auch den Drohnen-Flug.
Denn in der Vergangenheit gab es unterschiedliche Vorgaben je nach Bundesland. Für private Anwender galten andere Regelungen wie für den kommerziellen Einsatz.
Dafür waren teilweise gebührenpflichtige Aufstiegsgenehmigungen einzuholen.
Das ist mit Inkrafttreten der neuen Verordnung hinfällig. (owi)
Wo darf weiterhin ohne Einschränkung geflogen werden?
Auf Modellflugplätzen gelten die neuen Regeln nicht – mit Ausnahme der Kennzeichnungspflicht.
Und wie sieht es im Ausland aus?
Auch im Ausland gelten immer mehr Drohnen-Flugverbote. Starke Einschränkungen gibt es beispielsweise in Frankreich aufgrund des dort seit den Terror-Anschlägen herrschenden Ausnahmezustandes. Länder wie Dänemark verlangen eine Vorabregistrierung der Drohne vor einem Flug. In Österreich ist die Bildübertragung beispielsweise auf ein Smartphone erlaubt, nicht aber das Abspeichern von Bildern oder Videos. Und in der Schweiz ist die Aufstiegshöhe auf 150 Meter begrenzt.
Was ist noch zu beachten?
Die neue Verordnung regelt zwar nicht ausdrücklich die Haftungsfrage, verweist aber auf bestehende gesetzliche Regelungen. Danach ist der Halter einer Drohne für Schäden haftbar, die bei einem Absturz entstehen. Und die können beträchtlich sein. Eine herkömmliche private Haftpflichtversicherung schließt eine solche Haftung im Regelfall nicht ein. Daher ist der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung notwendig. Sie kostet rund 100 Euro pro Jahr.
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