Die jungen Polizisten wollen den mutmaßlichen Drogendealer stellen, doch der tritt die Flucht an. Durch den Innenhof der Wohnanlage rennt er vor den beiden Beamten weg. Einer zieht seine Waffe, gibt einen Warnschuss ab. Der Flüchtende rennt weiter, gegen ihn gibt es einen Haftbefehl. Im Hof spielen Kinder. Der Polizist gibt einen zweiten Schuss ab. Er trifft den mutmaßlichen Dealer im Genick. Die Verletzung ist tödlich.
Dieser Fall ereignete sich 2014 im oberbayerischen Burghausen. Kritiker sahen ein völlig überzogenes Verhalten der bayerischen Polizisten, das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen die Beamten wurde von der Staatsanwaltschaft Traunstein kürzlich trotzdem eingestellt. Forderungen nach schärferen Waffengesetzen für Polizisten wurden laut.
Aber wann dürfen Polizisten ihre Waffe überhaupt einsetzen? Michael Jakob, Polizeihauptkommissar vom Polizeipräsidium Schwaben Nord, erklärt, unter welchen Umstände die Beamten zur Pistole greifen dürfen.
Unter welchen Umständen darf ein Polizist seine Waffe einsetzen?
Die gesetzlichen Vorschriften für den Einsatz von Schusswaffen durch die Polizei sind im Polizeiaufgabengesetz Bayern (PAG) eindeutig geregelt. Dort wird vorgegeben, dass die Schusswaffe nur dann benutzt werden darf, wenn andere Zwangsmittel erfolglos angewendet wurden oder keinen Erfolg versprechen.
Es darf also geschossen werden, wenn nichts mehr hilft?
Schusswaffen dürfen gegen Menschen nur eingesetzt werden, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. In bestimmten Fällen kann auch ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, abgegeben werden. Allerdings beschränkt sich dies auf Situationen, in denen Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren Verletzung für den Polizisten oder andere Menschen besteht. Und natürlich gilt auch hier, dass zuvor alles versucht werden muss, um dies zu verhindern.
Auch um eine Straftat zu verhindern, bei der jemand eine Schusswaffe einsetzen möchte oder zumindest eine bei sich trägt, darf ein Polizist schießen - sofern andere Möglichkeiten, den Bewaffneten aufzuhalten, vorher erfolglos blieben.
Darf ein Polizist eine Waffe zur Drohung einsetzen?
Ja. Aber hier gelten dieselben Kriterien wie beim Gebrauch von Schusswaffen. Warnschüsse dürfen beispielsweise nur abgegeben werden, wenn sich der Polizist auch in einer Situation befindet, in der er auch auf einen Menschen schießen dürfte. Wenn beispielsweise ein Polizist bei einer Personenkontrolle zur eigenen Sicherheit seine Hand auf die Waffe legt, "dann ist das aber noch keine Androhung eines Schusswaffengebrauchs", so Polizeihauptkommissar Michael Jakob.
Ist es immer erlaubt, die Waffe einzusetzen, wenn jemand vor der Polizei flieht?
Der Gebrauch der Schusswaffe ist unter bestimmten Umständen möglich, wenn Menschen bei der Festnahme oder beim Überprüfen der Identität flüchten. Dabei werden zwei Szenarien unterschieden: Wird jemand eines Vergehens dringend verdächtigt und gibt Grund zur Annahme, eine Schusswaffe bei sich zu tragen, dürfen Polizisten schießen. Wenn man verdächtigt wird, ein Verbrechen begangen zu haben (Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe), dann darf die Polizei auch schießen, wenn die Person keine Waffe trägt.
Wenn Polizisten schießen ist es aber nur erlaubt, jemanden fluchtunfähig zu machen. "In aller Regel wird dies durch einen Schuss auf die Beine des Flüchtigen möglich sein", sagt Michael Jakob . Eine gezielter Schuss auf Oberkörper, Rücken oder gar den Kopf seien deshalb keine Option.
Gibt es eine spezielle Ausbildung für diese Fluchtsituationen?
Während der Ausbildung werden Polizisten intensiv über die rechtlichen Grundlagen zum Schusswaffengebrauch geschult. Bei der Schießausbildung und bei Fortbildungen werden unter anderem auch Fluchtsituationen immer wieder trainiert.
Wie oft müssen Polizisten in der Region zur Waffe greifen?
Wenn sie das tun, dann vor allem gegen verletzte Tiere. 58 Mal mussten die Beamten nach Wildunfällen oder bei gefährlichen entlaufenen Tieren im Jahr 2015 im Bereich des Polizeipräsidiums Schwaben Nord von ihrer Waffe Gebrauch machen.
Dagegen wurde die Waffe nur einmal gegen eine Person eingesetzt, um einen Warnschuss abzugeben. In den beiden Vorjahren mussten die Polizisten in der Region ebenfalls jeweils einmal die Waffe einsetzen (in Merching und Asbach-Bäumenheim). Beide Male starb ein Mensch. Laut Staatsanwaltschaft war der Einsatz in beiden Fällen rechtmäßig.