Ein Zeitungsverlag muss keinen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn er selbst Anteile an einem privaten Radiosender hält. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, wie ein Sprecher am Montag bestätigte. Der Münchener Zeitungs-Verlag, zu dem unter anderem der "Münchner Merkur" und die "tz" gehören, wollte den Rundfunkbeitrag (früher GEZ-Gebühr) sparen und begründete das mit seiner 25-prozentigen Beteiligung an dem Lokalradio-Sender 95.5 Charivari. Der Gerichtshof gab ihm recht und hob damit das Urteil der ersten Instanz auf. "Damit haben wir gerechnet", sagte der Anwalt des Zeitungs-Verlages, Wolfgang Serini. Der Münchener Zeitungs-Verlag hätte seinen Angaben zufolge 760 Euro im Jahr zahlen müssen.
Private Rundfunkveranstalter müssen Rundfunkbeitrag nicht zahlen
Damit ist der Rechtsstreit aber möglicherweise noch nicht vorbei. Der Gerichtshof ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ausdrücklich zu. "Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden wir über das weitere Vorgehen entscheiden", sagte eine Sprecherin des beklagten Bayerischen Rundfunks (BR).
Laut Paragraf 5, Absatz 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages müssen private Rundfunkveranstalter und -anbieter den pauschalen Rundfunkbeitrag nicht zahlen, weil sie nicht dazu verpflichtet werden können, zur Finanzierung ihrer Konkurrenz beizutragen. Aus Sicht des BR ist der Münchener Zeitungs-Verlag aber kein Rundfunkanbieter im klassischen Sinn - und sollte wie andere zahlen.
Rundfunkbeitrag seit 2013
Den pauschalen Rundfunkbeitrag gibt es seit 2013. Er ist Haupteinnahmequelle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Pro Haushalt waren anfangs 17,98 Euro im Monat fällig, im April 2015 sank der Beitrag auf 17,50 Euro. Für Firmen, Verbände und Institutionen richtet sich die Abgabe nach der Anzahl der Niederlassungen, Beschäftigten und Dienstwagen. Der Beitrag hat die Rundfunkgebühr abgelöst, die sich nach der Zahl und Art der Geräte richtete. dpa/lby