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Neuburg: Strafbefehl wegen Nötigung: Was darf ein Notarzt im Straßenverkehr?

Neuburg

Strafbefehl wegen Nötigung: Was darf ein Notarzt im Straßenverkehr?

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    Ein Notarzteinsatz soll einen Mediziner teuer zu stehen kommen. Der Arzt bekam einen Strafbefehl über 4500 Euro wegen Nötingen, außerdem droht ihm der Führerscheinentzug.
    Ein Notarzteinsatz soll einen Mediziner teuer zu stehen kommen. Der Arzt bekam einen Strafbefehl über 4500 Euro wegen Nötingen, außerdem droht ihm der Führerscheinentzug. Foto: Stephan Jansen, dpa

    Ein Notarzt hilft Menschen, die in Not sind – normalerweise. Bei einem Einsatz im Kreis Neuburg-Schrobenhausen ist ein Notarzt nun selber in die Bredouille geraten. Er erhielt einen Strafbefehl wegen Nötigung im Straßenverkehr. Der 51-Jährige soll zwei Verkehrsteilnehmer zum starken Abbremsen und Ausweichen gezwungen haben.

    Wie häufig kommt so etwas vor?

    Normalerweise „überhaupt nicht“, sagt Professor Peter Sefrin. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der in Bayern tätigen Notärzte. Ihm ist kein weiterer Fall bekannt.

    Notärzte werden für Verhalten in Notfällen geschult

    Werden Notärzte für den Einsatz im Straßenverkehr geschult?

    Sefrin: Ja. Notärzte, die allein und selbst fahren, nehmen an einer theoretischen Einweisung zur Straßenverkehrsordnung teil – außerdem an einem halbtägigen Fahrtraining. Einsatzkräfte, die nur als Fahrer eines Notarztwagens angestellt sind, besuchen ähnliche Veranstaltungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die sie aus der eigenen Tasche bezahlen müssen.

    Was dürfen Notärzte im Straßenverkehr?

    Sefrin: In Fällen, bei denen es um Leben und Tod geht oder schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, passen die Einsatzkräfte ihre Fahrweise laut Innenministerium entsprechend an. Trotzdem müssen Einsatzkräfte etwa an Kreuzungen darauf achten, dass andere Verkehrsteilnehmer ihnen Vorfahrt gewähren. Notärzte dürfen auch Sondersignale wie Martinshorn und Blaulicht benutzen, wenn sie zum Einsatz gerufen werden.

    Verkehrsteilnehmer erschweren Notärzten oftmals die Anfahrt zum Unglücksort

    Wer darf das noch?

    Sefrin: Auch Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz haben diese Sonderrechte nach Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Verkehrsteilnehmer müssen Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn einräumen. Dieses sogenannte Wegerecht ist ebenfalls in der StVO verankert.

    Funktioniert das im Alltag?

    „Nein“, sagt Sefrin, der selbst als Notarzt tätig ist. Es sei ein „erhebliches Problem“, dass sich nicht alle Verkehrsteilnehmer daran hielten. Manche nutzen sogar die Rettungsgasse und fahren hinter dem Rettungsfahrzeug hinterher.

    Was passiert, wenn ein Einsatzfahrzeug an einem Unfall beteiligt ist?

    Sefrin: Wie bei einem normalen Verkehrsunfall ermittelt die Polizei. Wenn das Fahrzeug im Einsatz war, wird das Wegerecht bei den Ermittlungen berücksichtigt.

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