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Prozess: Jagdgegner gewinnt: Auf seiner Wiese darf nicht getötet werden

Prozess

Jagdgegner gewinnt: Auf seiner Wiese darf nicht getötet werden

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    Jagdgegner gewinnt: Auf seiner Wiese darf nicht getötet werden (Symbolbild)
    Jagdgegner gewinnt: Auf seiner Wiese darf nicht getötet werden (Symbolbild) Foto: dpa

    Sechs Jahre musste Roland Dunkel warten, bis er sein Ziel erreicht hatte: Vom 1. April 2013 an darf auf seiner Wiese am Rande des Rhöndorfs Frankenbrunn nicht mehr gejagt werden. Wie schon kurz berichtet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem sogenannten Eilverfahren entschieden, dass der Vegetarier und Tierschützer nicht mehr Mitglied der Jagdgenossenschaft sein muss, wie es das Bundesjagdgesetz bisher vorschreibt. Dunkels Anwalt Dominik Storr jubelt: Der Senat habe „Rechtsgeschichte geschrieben“. (BayVGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 19 AE 12.2123).

    Jagd aus ethischen Gründen abgelehnt

    Zum ersten Mal hat ein deutsches Gericht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Juni 2012 umgesetzt: Für Grundeigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen, ist es demnach unzumutbar, die Jagd auf ihren Flächen dulden zu müssen. Bisher war das der Fall: Jeder Eigentümer von weniger als 75 Hektar Fläche ist nach dem Bundesjagdgesetz automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft, die das Revier dann an einen Jäger verpachtet. Roland Dunkel, 54, versuchte schon 2007, beim Verwaltungsgericht Würzburg dagegen vorzugehen und unterlag. In zweiter Instanz ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verfahren seit 2009 ruhen, um das Straßburger Urteil abzuwarten.

    Der jetzt in München gefasste Beschluss hat nur vorläufige Wirkung, denn die Novellierung des Bundesjagdgesetzes läuft bereits: Kurz vor Weihnachten hatte das Bundeskabinett einen Entwurf abgesegnet, der das EGMR-Urteil in nationales Recht umsetzen soll. Im Bundesrat ist er bereits erörtert worden, im Bundestag werden am 20. Februar Experten angehört, die von den Parteien eingeladen wurden. Und schon regt sich Unmut: Bisher sei kein Vertreter des Tier- und Naturschutzes dabei, bemängelt Stefan Adler vom Naturschutzbund Deutschland (Nabu).

    Die Naturschutzverbände, die bundesweit viele tausend Hektar Flächen angekauft haben, sind ebenfalls zwangsweise „Jagdgenossen“, können aber dem Entwurf des Kabinetts zufolge keine ethischen Gründe geltend machen, um bestimmte Gebiete aus der Bejagung herauszunehmen. Das können nur natürliche Personen. Konflikte gibt es zum Beispiel bei der Jagd auf Wasservögel in Vogelschutzgebieten oder wegen der Störung von Wiesenbrütern durch die Jagd im Frühjahr. „Eine differenzierte Lösung“ fordert Hubert Weiger, der Vorsitzende des Bund Naturschutz: „Wir brauchen die Jagd, um natürliche Mischwälder zu schaffen.“

    Der Gesetzentwurf sieht keine grundlegende Änderung des bisherigen Jagdrechts vor. Neu ist nur der Paragraf 6a, der auf Antrag die „Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen“ vorsieht. In ganz Deutschland erwartet das Bundeslandwirtschaftsministerium lediglich 300 Anträge.

    Jagdgegner sollen künftig Wildschäden zahlen

    Die Entscheidung darüber trifft die zuständige Behörde. Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer, Jagdbeirat und Träger öffentlicher Belange müssen angehört werden. Die Behörde kann nach dem Gesetzentwurf auch eine beschränkte Jagdausübung auf einer für befriedet erklärten Fläche anordnen – etwa zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden. Und der Jagdgegner soll mitzahlen, wenn in der Nachbarschaft seiner befriedeten Fläche zum Beispiel Wildschweine einen Acker umwühlen.

    Roland Dunkel muss vorläufig nicht zahlen. Der VGH urteilte: „Es obliegt dem Revierinhaber, die Auswirkungen zu bewältigen, die durch eine andere Wilddichte im Nachbarrevier ausgelöst werden.“

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