Mieter können sich bei einer verspätet erfolgten Heizkostenabrechnung nicht um Nachforderungen ihres Vermieters drücken. Auch wenn der Eigentümer die Abrechnung erst Monate nach der im Mietvertrag fixierten Frist vorlegt, müssen die Forderungen beglichen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 152/15)
Urteil