Im Oktober 1893 erließ das königliche Bezirksamt Augsburg „Polizeiliche Vorschriften für den Radfahrer-Verkehr“. Paragraf 4 drückt die Furcht vor „rasenden“, die Tiere zum Scheuen bringenden Zweirädern aus: „Mit dem Fahrrad ist anderen Fuhrwerken, allen Reitern, Fußgängern und getriebenen Viehstücken auszuweichen.“ Die Radler wurden bald noch strenger an die Kandare genommen: Sie mussten sich bei der Polizei eine Fahr-Erlaubnis ausstellen lassen und diese ständig bei sich führen. In Gemeinden und Städten unter 50000 Einwohner waren Nummernschilder Vorschrift.
Augsburg